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Besteuerung von Betriebsstätten

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Fremdvergleichsgrundsatz

Der durch das Außensteuergesetz/AStG geprägte Fremdvergleichsgrundsatz (auch „Arm´s-Length-Prinzip“ genannt) erfordert, dass bei der Gewinnermittlung von Betriebsstätten Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde gelegt werden, die unter voneinander unabhängigen Dritten unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart werden. Geschieht dies nicht, müssen die Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so gesetzt werden, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären (§ 1 Abs 1 AStG).

Neue Funktionsverlagerungsverordnung

Zentraler Anwendungspunkt des Fremdvergleichsgrundsatzes sind Funktionsverlagerungen. Hierzu wurde das Bundesministerium der Finanzen in § 1 Absatz 6 AStG ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der die Einzelheiten zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes geregelt werden. Das BMF hat hierzu kürzlich am 5.7.2022 den Referentenentwurf für eine Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes veröffentlicht (Funktionsverlagerungsverordnung/FVerlV).

Keine Verschärfungen

Gemäß dem Referentenentwurf (Teil B) sind keine Verschärfungen für Steuerpflichtige zu erwarten. Denn die überarbeitete Verordnung soll „nicht über die bisherige hinaus“ gehen, sondern die Regelungen in Abgrenzung zum Gesetz neu ordnen.

Stand: 27. September 2022

Bild: photobyphotoboy - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns:

Als Steuerberater in Dunningen aus dem Raum Rottweil bieten wir neben der klassischen Steuerberatung auch Gründungsberatung, Buchhaltung, Jahresabschluss und viele weitere Leistungen an. Als digitale Kanzlei ermöglichen wir unseren Mandanten, durch modernste Methoden den Arbeitsaufwand bestmöglich zu reduzieren. Sie haben weitere Fragen? Dann kontaktieren Sie uns einfach, wir sind gerne für Sie da! 

Steuerkanzlei Volker Haag
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