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Umsatzsteuer beim Stundenhotel

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Zimmervermietung

Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 Satz 2 Umsatzsteuergesetz UStG). Dies gilt auch, wenn Hotelzimmer stundenweise vermietet werden, wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil festgestellt hat (Urteil vom 24.9.2015, V R 30/14). Wesentliches Merkmal einer steuerfreien Vermietung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Umstand, dass ein Mieter „auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht“ eingeräumt erhält, „ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer“.

Nutzungsdauer unerheblich

Hinsichtlich der Überlassung von Räumen trifft dies unabhängig von der Nutzungsdauer zu. Es spielt also für die Umsatzsteuer keine Rolle, ob der Gast den Raum mehrere Stunden oder mehrere Tage nutzt. Abzugrenzen ist die Zimmervermietung hingegen von Beherbergungsleistungen, die gewöhnliche Hotels erbringen. Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung ist nicht umsatzsteuerfrei.

Stand: 29. März 2016

Bild: Arestov Andrew - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Als Steuerberater in Dunningen aus dem Raum Rottweil bieten wir neben der klassischen Steuerberatung auch Gründungsberatung, Buchhaltung, Jahresabschluss und viele weitere Leistungen an. Als digitale Kanzlei ermöglichen wir unseren Mandanten, durch modernste Methoden den Arbeitsaufwand bestmöglich zu reduzieren. Sie haben weitere Fragen? Dann kontaktieren Sie uns einfach, wir sind gerne für Sie da! 

Steuerkanzlei Volker Haag
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