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FG-Urteil zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a für Schweiz-Immobilien

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Steuerermäßigung

Aufwendungen für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt können bis zu 20 % der Aufwendungen, maximal bis zu € 1.200,00 im Jahr, bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Die abzugsfähigen Aufwendungen führen zu einer Einkommensteuerermäßigung. Neben inländischen Handwerkerleistungen können auch solche steuerlich berücksichtigt werden, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt der bzw. des Steuerpflichtigen ausgeführt werden. Davon ausgenommen sind Handwerkerleistungen an Immobilien in der Schweiz.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Köln hat jetzt in einem aktuellen Beschluss (vom 20.2.2025 - 7 K 1204/22) Zweifel an der gegenwärtigen Regelung erhoben. Der Senat hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen in der Frage, ob die Nichtgewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstößt. Denn dieses Freizügigkeitsabkommen enthält ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen (Artikel 9 Absatz 2 Anhang I zum FZA). 

Anhängiges EuGH-Verfahren

Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen C-223/25 anhängig.

Stand: 24. Juni 2025

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Erscheinungsdatum:

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Steuerkanzlei Volker Haag
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