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Neue Pauschbeträge für einen Stromkostenersatz bei E-Dienstfahrzeugen

Steuernews-TV Juni 2021

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen und kann er dieses Fahrzeug auch privat nutzen, kann ihm der Arbeitgeber die selbst getragenen Stromkosten steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen. Wie hoch ist die monatliche Pauschale für E-Fahrzeuge? Was gilt bei Hybridelektrofahrzeugen? Was ist bei Stromtankkarten zum Aufladen bei Dritten zu beachten? Antworten darauf entdecken Sie jetzt in unserer neuen Ausgabe von Steuernews-TV.

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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Neue Pauschbeträge für einen Stromkostenersatz bei E-Dienstfahrzeugen

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen und kann er dieses Fahrzeug auch privat nutzen, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die selbst getragenen Stromkosten steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen. Zur Vereinfachung lässt die Finanzverwaltung seit 2017 monatliche Pauschalen zu, die zum 1.1.2021 auf Grund der gestiegenen Stromkosten angehoben wurden:

  • Seit 1.1.2021 können für reine Elektrofahrzeuge pauschal 30,00 € anstatt bisher 20,00 € steuerfrei erstattet werden, wenn beim Arbeitgeber eine zusätzliche Lademöglichkeit gegeben ist.
  • Für Hybridelektrofahrzeuge gilt der halbe Pauschalbetrag von 15,00 € anstatt bisher 10,00 €.
  • Ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber können für reine Elektrofahrzeuge 70,00 € anstatt bisher 50,00 € steuerfrei erstattet werden.
  • Für Hybridfahrzeuge gelten auch hier die halben Pauschalbeträge.

Die niedrigeren Pauschsätze kommen ausschließlich dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber eine ortsfeste Ladeeinrichtung auf seinem Firmengelände unterhält. Stromtankkarten, die das Aufladen bei einem Dritten ermöglichen, gelten daher in diesem Zusammenhang nicht als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber.

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